Fahrverbot nach falscher Medi gerechtfertigt?

Anonymer Benutzer
Frage gestellt am
14.05.2012 um 19:27
  • Medikament: Domianal Krankheit: Schlafs

Hallo an Alle,
folgendes ist passiert: ich war in Klinik und dank einer schnarchenden Mitpatientin wurde mir Dominal 40 mg abgegeben. Nachdem ich dann immer noch nicht schlafen konnte bekam ich dann noch mal 40mg Dominal. Das hat wohl einen epileptischen Anfall ausgelöst. War kurz abwesend. Als die Ärztin kam war ich schon wieder klar und die Ärztin meinte zur Pflegerin, dass sie mir zu viel von dem Zeugs gegeben hat. Heute war ich nun beim Neurologen zum EEG. Die Ärztin meinte ich hätte auf Grund des GM ein 6 monatiges Fahrverbot. Das EEG war ohne Befund.
Meine Frage: wird das Fahrverbot irgendwo gemeldet? Warum soll ich eigentlich sechs Monate kein Autofahren dürfen nur weil die Pflegerin mich überdosiert hat? Ich bin echt schockiert über diese Aussage. Was kann ich dagegen tun bzw wohin kann ich mich wenden bzgl. dieses Fahrverbotes? Ich bin am A.... wenn ich kein Auto habe das ist gelinde gesagt eine Katastrophe.
Über Nachrichten würde ich mich echt freuen am besten so schnell wie möglich.
Danke Eure
Lill

Patientendaten

Geburtsjahr: 1964(48 Jahre)
Geschlecht: weiblich
Gewicht: 60,0 kg
Größe: 160,0 cm
Eingetragen durch: Patient
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2 Antworten:

Lloreter
Benutzerbild von Lloreter
14.05.2012 22:35

Ein Fahrverbot erteilt wenn, dann die Fahrerlaubnisbehörde. Und wenn es aufgrund der ja wohl falschen Behandlung wirklich zu einem Fahrverbot kommen sollte und du auf dein Auto angewiesen bist, sei es beruflich, oder sonstwie, dann ab zum Anwalt, eine einstweilige Verfügung geholt und zudem die Klinik auf Schadenersatz verklagt, da du ja einen Ersatz benötigst, der dich in der Zeit fährt.

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Benutzer gelöscht?

14.05.2012 19:45

Ein Fahrverbot im Sinne der FeV kann die Ärztin nicht erteilen, ist vielmehr als Empfehlung zu verstehen, das wenn etwas passiert du zur Rechenschaft gezogen werden kannst.

Gemeldet wird da auch nix weils die Ärztin der Schweigepflicht unterliegt.

Das ganze geht hervor aus der FeV Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) 6.6

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