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9 Antworten:
voxlenis
27.01.2012 00:01
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OK, leider keine Antwort.
Zum Text also: was sich erst einmal schlüssig liest, das ist nämlich in der angewandten Praxis nichts als Wischiwaschi. In solchen Fällen kann der Arzt sich immer darauf berufen, dass ein Behandlungvertrag mit den Erziehungsberechtigten besteht, weil diese die Minderjährige in seiner Praxis angemeldet haben. Meist ist die Patientin ja auch über die Eltern versichert. Damit wird die Minderjährige zum Vertragspartner wie unten beschrieben, und die Verschreibung des Medikamentes Amitryptilin ist rechtlich in Ordnung. Allenfalls könnte ein Anwalt versuchen, zu beweisen, dass die Minderjährige noch nicht einsichtsfähig genug ist, selbst entscheiden zu können, was für sie gut ist oder nicht. Und damit landen wir dann bei dem, was ich unten bereits sagte, dass nämlich dann ein zuständiges Gericht entscheiden würde. Mal so...mal so....
Gute Frage!
Amitriptylin ist verschreibungspflichtig.
Ob der Arzt EIN Medi in diesem Fall verschreiben darf, hängt sicherlich von der gegebenen Einwilligung der Eltern in den Behandlungsvertrag und ggfs. von einer Notlage ab.
"Auch zwischen einem minderjährigem Patienten (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) und dem Arzt wird ein Behandlungsvertrag geschlossen. Da der Minderjährige nicht voll geschäftsfähig ist, bedarf der Abschluss des Behandlungsvertrages der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Dies sind zumeist die Eltern. Wurde diese Einwilligung erteilt, so ist der Minderjährige selbst Vertragspartner des Arztes und trägt alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten."
"Handelt es sich beim Patienten um einen Minderjährigen, der noch nicht einsichtsfähig genug ist, um entscheiden zu können, ob die Behandlung für ihn gut oder schlecht ist und stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so hat der Arzt im Falle eines Notfalls auch das Recht die Behandlung vorzunehmen, ohne zuvor das Vormundschaftsgericht zu verständigen und auf dessen Entscheidung zu warten. War seine Entscheidung richtig, so kann er auch nicht mehr zu irgendeiner Haftung herangezogen werden, da er im "entschuldigenden Notstand" gehandelt hat und somit nur seiner ärztlichen Pflicht nachgekommen ist." http://ingridriedl.net/01_patienten_info/Patientenrecht.htm
Ja, er darf. Nein, er darf nicht. Das erklärt sich wie folgt: da es keine eindeutige Rechtsgrundlage gibt, entscheiden letztendlich die jeweils zuständigen Gerichte. Das dann völlig unterschiedlich. Mal zu Gunsten der Ärzte, mal zu Gunsten der Eltern. Gruss, Vox
Amitriptylin sollte nicht zur Behandlung von Depressionen bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren angewendet werden. In Studien zur Behandlung von Depressionen in dieser Altersgruppe zeigten trizyklische Antidepressiva keinen therapeutischen Nutzen. Studien mit anderen Antidepressiva (SSRI, SNRI) haben ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von suizidalem Verhalten, Selbstschädigung und feindseligem Verhalten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Wirkstoffe gezeigt. Diese Risiken können auch für Amitriptylin nicht ausgeschlossen werden.
Außerdem ist Amitriptylin in allen Altersgruppen mit einem Risiko für Nebenwirkungen am Herz-Kreislauf-System verbunden.
Darüber hinaus liegen keine Daten zur Sicherheit bei Langzeitanwendung bei Kindern und Jugendlichen bezüglich Wachstum, Reifung sowie zur kognitiven Entwicklung und Verhaltensentwicklung vor.