Krankengeld

Schnuki
Benutzerbild von Schnuki
Frage gestellt am
12.11.2011 um 11:15

Kennt sich jemand damit aus wie es ist wenn mann längere Zeit Krankengeld bekommt. Ich bin schon siet Sept 2010 krank, hatte inzwischen eine Hüft-Op und eine Knie -Op. Muss aber jetzt nochmal an der selben Hüfte ooeriert werden weil sich der Schaft gelockert hat.Normal zahlt die Krankenkasse 78 Wochen Krankengeld aber wie ist es wenn man in der zwischenzeit 7 Wochen auf Reha war? Wird die Zeit abgezogen von den 78 Wochen ? Lg: Schnuki

Patientendaten

Geburtsjahr: 1956 (55 Jahre)
Geschlecht: weiblich
Eingetragen durch: Patient
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11 Antworten:

HeJo

12.11.2011 19:09

... sag´ Ich doch ...

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Benutzer gelöscht?

12.11.2011 19:01

Nene, nicht KG-Bezugs-Ende sondern der Beginn ist ausschlaggebend.

Die Blockfrist von 3 Jahren beginnt ab dem ersten Krankschreibung und man muß zwischenzeitlich min. 6 Monate nicht AU gewesen sein.

SGB V

§ 48 Dauer des Krankengeldes

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des BEGINNS der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

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HeJo

12.11.2011 17:25

...zwischen KG-Bezugs-Ende und Neu-Anspruch müssen 3 Jahre liegen - ohne kostenpflichtiger Erkrankung !!!! - Ein Rezidiv verlängert schon den Anspruch !!!

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unschuldsengel
Benutzerbild von unschuldsengel
12.11.2011 17:23

Hejo und PC haben recht!
nach der langen Krankschreibung und bei GESCHEITERTER Wiedereingliederung steht Harz 4 ist leider so

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HeJo

12.11.2011 17:19

... nix da "Superschwarzseher" - Realist !!! ...
.... mein lieber IWW, Du hast all´das, was Ich in Kurzform dargestellt habe, langatmig ausgeführt - o.k. ....die Fakten (14:39) stehen dennoch fest verankert !!!!
Entscheidend ist, wie mein Gesundheitszustand am Tag X ist ! - Sobald Ich ausgesteuert bin (nach 78 WO KG), Mich dann arbeitslos melden muss (!!!), stehe Ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung - egal wie - können Vermitlungen sein - Weiterbildung - etc.-pp ....
Kann aber auch sein, dass Mich mein "Behindertenstatus" als "nicht vermittelbar" bucht. - Der "Gesundheitsdienst" spricht noch ein mächtiges Wort mit - hat auch ein Recht auf Patientenakten, wenn von mir bewilligt ....
Fakt ist, dass ein Kostenträger definiert werden muss - möglichst abgabepflichtig ...

Deine Empfehlung, die Rente zu beantragen, halte Ich nicht für sonderlich schlau; denn "Schnuki" ist derzeit 55 J alt, stünde im Normalfall noch bis zum mind. 67. LJ im Berufsleben... das sind mal schlappe 12 (!!!) Jahre - die vorzeitige Rente hätte also reichlich Abzüge zur Folge - jetzt die Krux: die Vollzeitrente würde nämlich die Abzüge berücksichtigend berechnet !!!! - D.h. - die Bezüge der vorzeitigen Rente
entsprächen auch dem Gehalt ( ca. 60 - 65 % je Anspruch ) - heisst Rentenbezug = "Gehalt" - also ein eiziges Rechenexempel, welches Ich mir hier nur ansatzweise anmasse ...
Es Bedarf nun wirklich einer kompetenten Beratung durch z.B. Sozialdienste etc. - Meine Empfehlung wäre z.B der "VDK ...."
... Ist garnicht so einfach ....
Du, mein lieber IWW, hast das alles durch - Wir noch lange nicht ....

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Benutzer gelöscht?

12.11.2011 16:45

Das Übergangsgeld von der Rentenversicherung keine Leistung der KK ist, ist schon klar.

Für die Zeit der Übergangsgeldzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, wird aber trotzdem mit in die 78 Wochen eingerechnet.

SGB 5
§ 48 Dauer des Krankengeldes

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.

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ich wills wis…
Benutzerbild von ich wills wissen
12.11.2011 16:28

Na, Na! Ihr beiden Superschwarzseher!
Einige Erläuterungen:
Krankengeld zahlt die Krankenkasse, die ersten sechs Wochen der AG, die Leistungen enden nach 78 Wochen Leistung incl. der Arbeitgeber!
Reha Übergangsgeld leistet der Reha - Träger, und der muß nicht identisch mir der KK sein, kann die R%V oder die BG sein, dies ist dann keine Leistung der KK!
Zudem sollte Schnuki sofort einen Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, diese wird von der RV gezahlt, solange volle oder auch teilweise AU besteht und die Leistungen der KK ausgeschöpft sind!
Sollte der Rentenanspruch abgelehnt werden, was leider immer mal wieder vorkommt, dann sofort Widerspruch einlegen und notfalls vor dem Sozialgericht Klage erheben!
Das ist der richtige Weg, und dann bleibt H IV noch weit, weit weg!
Also doch nicht so schlecht, dieser Sozialstatt, wer es nicht glaubt, der sollte sich mal bei unseren Nachbarstaaten umhören!
Schnuki, wenn Du noch etwas wissen willst, sende mir eine PN - hier geht es mir zu unsachlich zu!
LG

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Benutzer gelöscht?

12.11.2011 16:07

So schauts aus HeJo, in unserem Pseudosozialstaat sind längere Krankheiten nicht vorgesehen, wer es denoch wagt lange krank zu bleiben kann gucken wo er bleibt und trotz Hochschulabschluß in einer Behindertenwerkstatt Fahrräder zusammenschrauben für 1,50 € :-)

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HeJo

12.11.2011 15:02

... Fazit:
>>> Beitragszahler ...
>>> krank ...
>>> arbeitslos ...
>>> Hartz 4
>>> Sozialfall ....
.... klasse ...

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HeJo

12.11.2011 14:39

...stehst Du im Berufsleben ??? ...
= 6 Wo. Lohnfortzahlung ...
über 6 Wo. krank
= Krankengeld der KK/BFA (ca. 65%) - maximal 78 Wochen incl. Allem -
auch medizinischer Leistungen

Nach 78 Wo Ausfall erfolgt die "Aussteuerung" - d.h.: Du bist ab dem Zeitunkt "arbeitslos" - musst Dich arbeitslos melden ( gaaanz wichtig !!!! ...)
= Alo I , ca 65% über 12 bis 18 Monate (Ermessen des Beraters ....) danach ....
= Hartz 4 ......


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Benutzer gelöscht?

12.11.2011 11:18

Nö, die 7 Wochen werden mit eingerechnet auch Übergangsgeld von der Rentenversicherung.

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