Patientenverfügung

Anonymer Benutzer
Frage gestellt am
21.03.2013 um 08:04

Nachdem hier wahrscheinlich auch Ärzte mitlesen bitte ich um Beantwortung meiner Frage bezüglich Patientenverfügung:
Eine Patientenverfügung kann ich daheim ohne Notar oder auch ohne Beteiligung eines Arztes schreiben. Formulare gibt es dazu im Internet u.a. auch vom Ministerium. Bei diesen Formularen befindet sich am Schluss auch eine "Karte" auf welcher man vermerken kann, dass eine Patientenverfügung erstellt ist.

Das Vorhandensein einer solchen Patientenverfügung kann ich bei der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr erfassen lassen.

Nun meine Frage:
Für den Fall einer plötzlichen Erkrankung (z.B. auch Unfall) mit Bewusstlosigkeit, so dass ich mich nicht mehr verständlich äußern kann, kann dann vom Notarzt bzw. von den Ärzten das Vorhandensein einer Patientenverfügung bei der Notarkammer abgefragt werden und bekommt dann der Arzt umgehend eine Rückmeldung, wo sich diese Verfügung befindet und wer in der Verfügung als Bevollmächtigter genannt ist?

Vielen Dank für Ihre Auskunft. Meine bis jetzt befragten Personen konnten mir dazu nichts sagen.

Patientendaten

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5 Antworten:

Benutzer gelöscht?

21.03.2013 21:59

Die Rechtswirksamkeit hängt vom Umfang und der Bestandskraft des Vertrages ab (Arzt, der bestätigt, dass du normal bist, also deinen Willen bestätigt und Amt bzw. Notar, das bzw. der beglaubigt, ansonsten Vorsorgeregister, welches zusätzlich absichert und zumindest vom Richter vorher geprüft würde, na ja und sehr konkret verschriftlichter Wille dürfte Zweifelsfällen vorbeugen).
Es gibt ganz unterschiedliche Absicherungsverträge
http://www.antipsychiatrieverlag.de/info/voraus.htm, die du genau auf Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung prüfen solltest. Diese sollte auch von Zeit zu Zeit aktualisiert/neu bestätigt werden. Die Karte des Vorsorgeregisters UND die Kontaktdaten des Bevollmächtigten solltest du immer in der Brieftasche gut sichtbar bei haben. Original und Kopie bei dir und bei dem Bevollmächtigten. Das dürfte nicht übergangen werden ...

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Benutzer gelöscht?

21.03.2013 11:42

Schau mal hier: http://www.vorsorgeregister.de/


Quelle: "Recht im Rettungsdienst."
Für den Rettungsdienst ist die aus einer Patientenverfügung hervorgehende Anweisung zwar grundsätzlich rechtlich verbindlich. Trotzdem lässt die gebotene Eile im Einsatz nicht zu, dass das Personal ausreichend seiner Prüfungspflicht nachkommen kann, um eine Patientenverfügung rechtlich wirksam werden zu lassen.

Dies macht die Patientenverfügung im Einsatz faktisch irrelevant. Weder Notarzt noch Rettungsassistent können in ausreichendem Maße prüfen, ob eine –selbst notariell beglaubigte- Patientenverfügung echt und aktuell ist. Die Gefahr, dass der Patient seine Meinung längst geändert hat oder durch ein fingiertes Schriftstück ein Erbfall provoziert werden soll, ist zu groß.

Man sollte auch die Frage im Auge behalten, warum Angehörige überhaupt den Rettungsdienst verständigen, wenn sie wissen, dass eine Patientenverfügung existiert, und diese dann vorlegen. Dies könnte immerhin der Fall sein, um die Verantwortung von sich selbst an eine andere Person (die Rettungskräfte) abzugeben.

Somit hat die Patientenverfügung in der Praxis nahezu ausschließlich Geltung für den Klinikarzt.

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Benutzer gelöscht?

21.03.2013 11:08

@voxlenis: Stimme ich vollständig zu.

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voxlenis

21.03.2013 10:47

Siehe @Wimpernschlag.

Selbst bei Einführung eines schnell abfragbaren Zentralregisters wird es dabei bleiben, dass ein Notarzt vor Ort erst einmal alle lebensrettenden Massnahmen einleiten wird. Jede andere Form der Handhabung wäre absolut praxisfern und unverantwortlich. Gruss, Vox

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Benutzer gelöscht?

21.03.2013 10:09

Nein, es gibt keine Zentralerfassung. Sie müssen selbst dafür Sorge tragen, daß die Patientenverfügung zugänglich ist. Deshalb wohl die gedachte Karte für die Brieftasche, so daß die Erstversorger bei einem Unfall mit unterstellter Bewußtlosigkeit um das Vorhandensein einer Patientenverfügung wissen. Lebensrettende Maßnahmen sind dennoch zunächst vorgeschrieben. Dies wird der Arzt schon deshalb tun, weil Sie Ihre Patientenverfügung auch dahingehend einschränken können, wann Sie z.B. nur konkrete lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen. An diese Vorgaben sind dann auch die Ärzte gebunden. D.h. ich würde eine notarielle Verfügung empfehlen, die zugleich dokumentiert, daß Sie selbst auch der Aussteller der Verfügung waren und der Notar zudem die Erreichbarkeit der Patientenverfügung in seinen Akten gewährleistet.

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